Gewalt
Schwerpunkt: Art. 18 Abs. 1 und 2 – Zusammenarbeit von Behörden und Hilfesystemen
Querschnittsthema: Kinder als Betroffene häuslicher Gewalt
Ausgangslage und Rechtsrahmen
Die Istanbul‑Konvention ist seit dem 1. Februar 2018 in Deutschland verbindliches Recht. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten zu einem umfassenden Schutz vor Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Zentrale Bedeutung kommt Artikel 18 zu, der eine wirksame, koordinierte und verbindliche Zusammenarbeit aller relevanten staatlichen und nichtstaatlichen Stellen fordert.
Artikel 26 und Artikel 31 konkretisieren diesen Auftrag ausdrücklich im Hinblick auf Kinder, die häusliche Gewalt erleben oder miterleben. Kinder gelten danach als eigenständige, schutzbedürftige Opfergruppe. Miterlebte häusliche Gewalt ist im Lichte der Konvention grundsätzlich als Kindeswohlgefährdung zu behandeln.
Zahlen
Die Bundeslagebilder Häusliche Gewalt zeigen eine anhaltend hohe und weiter steigende Belastung:
- 2023 wurden 256.276 Opfer häuslicher Gewalt registriert (+ 6,5 %).
Rund 70 % der Betroffenen waren Frauen.
Über 37.000 Kinder und Jugendliche unter 21 Jahren waren direkt betroffen.
In etwa zwei Dritteln der Fälle lebten Kinder im gewaltbelasteten Haushalt. - 2024 stieg die Zahl auf 265.942 Opfer (+ 3,8 %).
Der Frauenanteil lag bei rund 70,4 %.
Kinder waren weiterhin in erheblichem Umfang betroffen, insbesondere bei innerfamiliärer Gewalt; am stärksten Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren.
Eine aggregierte Gesamtzahl zu Kindern unter 21 Jahren wird nicht mehr ausgewiesen, die strukturelle Betroffenheit bleibt jedoch eindeutig.
Zentrale Bewertung
Die Zahlen belegen, dass häusliche Gewalt kein Randphänomen, sondern ein strukturelles und fortdauerndes Problem ist, das regelmäßig ganze Familien betrifft.
Kinder, die häusliche Gewalt miterleben, sind nicht lediglich mittelbar, sondern als eigene Gewaltopfer anzuerkennen. Die Annahme, Gewalt gegen einen Elternteil berühre das Kindeswohl nicht, ist mit den empirischen Daten und mit den Vorgaben der Istanbul‑Konvention nicht vereinbar.
Umsetzungsdefizite in Deutschland
Trotz eines ausdifferenzierten rechtlichen Rahmens bestehen erhebliche Defizite:
- fehlende verbindliche Standards der Zusammenarbeit zwischen Polizei, Jugendämtern, Justiz und Hilfesystemen,
- unzureichende systematische Einbeziehung von Kindern in Gefährdungsanalysen,
- familiengerichtliche Praxis, die häusliche Gewalt weiterhin als bloßen Partnerschaftskonflikt behandelt,
- Anordnung von Umgängen trotz laufender Ermittlungen wegen Gewalt,
- problematischer Rückgriff auf widerlegte Konzepte wie „Eltern‑Kind‑Entfremdung“.
Der GREVIO‑Bericht bestätigt deutliche Umsetzungsdefizite in Deutschland.
Bedeutung von Art. 18 IK
Art. 18 IK ist der Schlüssel zur wirksamen Umsetzung des Gewaltschutzes.
Die Zahlen zeigen, dass Schutz nur dann erreicht wird, wenn:
- Informationen frühzeitig und vollständig geteilt werden,
- Risiko‑ und Gefährdungsanalysen verbindlich und unter Einbeziehung der Kinder erfolgen,
- Entscheidungen von Polizei, Jugendamt, Justiz und Hilfesystemen abgestimmt getroffen werden.
Fehlende Kooperation erhöht das Risiko erneuter Gewalt und sekundärer Traumatisierung.
Zentrale Handlungslinien
- Kinderschutz priorisieren:
Miterlebte häusliche Gewalt ist immer als Kindeswohlgefährdung zu bewerten. - Gefährdungsanalysen qualifizieren:
Tatsächliche Anhaltspunkte statt pauschaler Annahmen – auch bei der Behauptung, ein Umgangsabbruch schade dem Kind. - Umgangsregelungen absichern:
Keine Umgänge mit gewalttätigen Elternteilen ohne vorherige, nachweisliche Gewaltbearbeitung; Personalmangel rechtfertigt keine unbegleiteten Umgänge. - Zusammenarbeit verbindlich machen:
Abstimmung aller beteiligten Stellen, insbesondere bei laufenden Ermittlungen. - Kinder vor sekundärer Traumatisierung schützen:
Keine Instrumentalisierung von Kindern für Umgangs‑ oder „Bindungsexperimente“.
Kernaussage
Deutschland verfügt über einen umfassenden rechtlichen Rahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt. Das zentrale Problem liegt jedoch in der unzureichenden, uneinheitlichen und teilweise konventionswidrigen Praxis der Zusammenarbeit, insbesondere zulasten von Kindern.
Die Umsetzung von Art. 18 der Istanbul‑Konvention entscheidet sich daran, ob Kinder systematisch als eigenständige Gewaltopfer anerkannt und geschützt werden.
Nur dann wird der Anspruch der Konvention tatsächlich eingelöst.
