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Positionspapier: Digitale Aufdeckungsverfahren (sog. Chatkontrollen) & IP‑Adressenspeicherung

  1. Ein Schutzsystem bricht weg
    Mit dem Auslaufen der bisherigen „Chatkontrolle 1.0“ endet am 3. April 2026 die Möglichkeit der europäischen Ermittlungsbehörden, Informationen von Diensteanbietern, die freiwillig nach bereits bekannten Missbrauchsdateien suchen, strafrechtlich zu verfolgen. Zuvor waren entsprechende Treffer an das US‑Meldesystem NCMEC/CyberTipline weitergegeben und dann an die zuständigen europäischen polizeilichen Ermittlungsbehörden weitergegeben worden (siehe Abschnitt 3). Diese freiwilligen Aufdeckungsverfahren waren in Europa über Jahre hinweg nicht nur etabliert, sondern in der Praxis das Rückgrat der digitalen Strafverfolgung. Mehr als neunzig Prozent aller Hinweise, die zur Aufklärung sexueller Gewalt gegen Kinder im Internet führten, stammen aus diesen automatisierten Treffermechanismen.

    US‑Plattformen können ab 3. April kaum noch Treffer erzeugen, weil sie die Inhalte europäischer Nutzer nicht mehr scannen dürfen.
    Die europäischen Ermittlungsbehörden haben somit keinen Zugriff mehr auf die Feststellung dieser strafbaren Handlungen, da alle Scans, die auf private Kommunikation und Hashvergleiche zugreifen, dann rechtlich verboten sind.

    Es bleibt zwar eine rein formale Erlaubnis zur Prüfung nach Hinweisen bestehen, ohne dass Diensteanbieter technisch in der Lage wären, diese Hinweise wirksam zu nutzen. Inhalte, die Nutzer öffentlich posten, können weiterhin manuell gemeldet oder Nutzerhinweise an das NCMEC weitergegeben werden. ABER: Da Täter nahezu ausschließlich private Kommunikationskanäle nutzen, sind diese Hinweise praktisch wertlos. Sie ersetzen die früheren automatisierten Meldungen nicht.

    Die Aufdeckungsinfrastruktur bricht somit ab dem 3. April 2026 nicht teilweise — sondern komplett weg. Es handelt sich nicht um eine abstrakte Bedrohung, sondern um eine unmittelbar eintretende Schutzlücke, die das bisher tragende Ermittlungsfundament von einem Tag auf den anderen nahezu verschwinden lässt.

  2. Die Lage: Historische Höchststände und der Verlust zentraler Ermittlungsansätze
    Die gemeldeten Fälle sexualisierter Gewalt im Internet erreichen seit 2019 neue Rekordwerte. Das Bundeskriminalamt verzeichnete 2023 über 45.000 Fälle, und auch im Jahr 2025 bestätigte sich das hohe Niveau. Diese ohnehin besorgniserregende Entwicklung trifft nun auf einen Moment, in dem die wichtigste technische Möglichkeit zur Aufdeckung wegbricht.
    Bislang gelang es Ermittlern nur deshalb, Täter zu identifizieren, Material zu sichern und Kinder zu retten, weil Diensteanbieter bekannte Missbrauchsdateien freiwillig mit polizeilich bestätigten digitalen Fingerabdrücken – sogenannten Hashwerten – abgleichen durften. Ab dem 3. April 2026 gibt es diese Treffer nicht mehr. Das bedeutet: bekannte Dateien werden nicht mehr erkannt, Täter hinterlassen keine digitale Spur mehr und Missbrauchsmaterial bleibt unentdeckt.

    Die Deutsche Kinderhilfe fordert deshalb, dass Bund und EU den digitalen Kinderschutz als akute staatliche Aufgabe begreifen und unverzüglich Maßnahmen ergreifen.

  3. Funktionsweise der bisherigen Aufdeckung – und warum sie unerlässlich ist
    Die freiwilligen Aufdeckungsverfahren waren technisch ausgereift und rechtsstaatlich unproblematisch. Diensteanbieter überprüften ihre Plattformen automatisiert auf Übereinstimmungen mit Hashwerten polizeilich bestätigter Missbrauchsdateien. Diese Hashwerte sind eindeutige digitale Fingerabdrücke, die keinerlei Rückschluss auf Inhalte erlauben und ausschließlich der Erkennung bereits bekannten Materials dienen. Normale Urlaubs‑ oder Familienfotos können technisch nicht betroffen sein.

    Wurde eine Übereinstimmung festgestellt, übermittelten die Anbieter den Hash‑Treffer an NCMEC/CyberTipline. Dort fand eine fachliche Vorprüfung statt, bevor die Informationen an europäische Ermittlungsbehörden, darunter auch deutsche Dienststellen, weitergeleitet wurden. Die Ermittlungen, Hausdurchsuchungen und Festnahmen basierten häufig einzig auf diesen Hinweisen.
    Mit dem Wegfall der freiwilligen Erkennungsverfahren versiegt diese gesamte Kette. Die polizeiliche Realität zeigt: Ohne Hashwert‑Treffer gibt es keine Hinweise aus dem Ausland, und ohne Hinweise können selbst bekannte Dateien nicht mehr als solche erkannt werden. Die Aufdeckungsrate fällt ab April 2026 auf nahezu null.

  4. Warum eine neue EU‑Verordnung zwingend erforderlich ist
    Die Europäische Union ist dringend gefordert, diese Schutzlücke unverzüglich zu schließen. Eine neue EU‑Verordnung muss vor allem eines leisten: die Diensteanbieter ausdrücklich dazu befähigen, freiwillig nach bekannten Hashwerten suchen zu dürfen. Ohne diese Möglichkeit bricht nicht nur ein optionaler Mechanismus weg, sondern der zentrale Bestandteil der digitalen Aufklärung sexualisierter Gewalt gegen Kinder.

    Es ist nicht ausreichend, langfristige Konzepte oder neue technische Systeme zu planen. Vor jeder weiteren Diskussion muss die EU klarstellen, dass Diensteanbieter Hashwerte weiterhin freiwillig abgleichen dürfen. Diese Erlaubnis ist die Mindestvoraussetzung, um die elementare Funktion der Aufdeckung überhaupt zu erhalten.
    Nur wenn die EU schnell eine rechtliche Grundlage schafft, die freiwillige Hashwert‑Erkennungen ermöglicht, kann Europa vermeiden, dass Täter über Jahre hinweg praktisch unentdeckt bleiben.

  5. Die Verantwortung der Bundesregierung: Rechtliche Rahmenbedingungen wiederherstellen
    Auch auf nationaler Ebene muss gehandelt werden. Die Bundesregierung muss die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, um Ermittlungen digitaler Missbrauchsdelikte wieder zu ermöglichen. Dazu gehört ein eindeutiges Bekenntnis zu technischen Aufdeckungsverfahren sowie das Schaffen von Rechtsklarheit und verbindlichen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Ermittlungsbehörden und Diensteanbietern.

    Digitale Strafverfolgung funktioniert nur, wenn technische Aufdeckung und rechtliche Identifizierung zusammenspielen. Dazu gehört auch die IP‑Adressenspeicherung.

  6. IP‑Adressenspeicherung: Die zweite tragende Säule
    Neben der technischen Aufdeckung ist die IP‑Adressenspeicherung unverzichtbar. Der Bundesrat hat bereits einer vierwöchigen Mindestspeicherfrist zugestimmt. Nun muss der Bundestag diese Maßnahme verabschieden. Ohne IP‑Adressen bleiben zahlreiche Hinweise folgenlos – rund ein Viertel aller Meldungen kann derzeit nicht bearbeitet werden, weil die nötige technische Spur fehlt.
    Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass die Speicherung von IP‑Adressen zur Bekämpfung schwerer Straftaten zulässig ist. Sexualisierte Gewalt gegen Kinder zählt zweifelsfrei dazu.
    Nur wenn IP‑Adressen verfügbar sind, können Hinweise, die durch Aufdeckungsverfahren entstehen, auch zu tatsächlichen Ermittlungen führen.

  7. Datenschutz und Kinderschutz sind kein Widerspruch
    Der Hashwertabgleich findet ausschließlich mit bereits bestätigten Missbrauchsdateien statt und ermöglicht keine Einsicht in private Inhalte. Es werden weder Nachrichten geöffnet noch Kommunikationsinhalte analysiert. Erst wenn ein Treffer vorliegt, beginnt ein rechtsstaatlich kontrolliertes Verfahren, das immer richterlicher Aufsicht unterliegt.
    Ohne technische Aufdeckung jedoch bleiben Täter anonym und Kinder in Missbrauchslagen unentdeckt. Datenschutz darf daher nicht als Argument genutzt werden, um effektiven Kinderschutz zu verhindern.

  8. Schlussfolgerung: Die Schutzlücke ist ab 3. April Realität – und die EU muss sie sofort schließen
    Die Schutzlücke entsteht nicht irgendwann, sondern ist ab dem 3. April 2026 eine Tatsache. Ab diesem Tag entfällt die Grundlage für fast alle bisherigen Hinweise auf Missbrauchsdarstellungen im Netz. Europa verliert damit sein zentrales Instrument der digitalen Aufklärung.
    Die Europäische Union muss diese Situation unverzüglich durch eine neue Verordnung beenden, die die freiwillige Erkennung durch Diensteanbieter ausdrücklich erlaubt und rechtlich absichert. Ohne diese Möglichkeit bleibt Europa blind gegenüber bereits bekannten Missbrauchsdateien.

    Wenn die EU nicht sofort handelt und Deutschland nicht die notwendigen nationalen Maßnahmen beschließt, wird die Bekämpfung der digitalen sexualisierten Gewalt gegen Kinder in Europa dauerhaft geschwächt. Kinder, die dringend Schutz benötigen, bleiben ab dem 3. April unentdeckt. Täter können ungestört im Netz agieren.

    Diese Situation ist politisch und moralisch unhaltbar. Handeln ist sofort erforderlich – nicht erst in Monaten oder Jahren.

Bekämpfung der Kinderpornografie am Limit.

Die bisherige Verweigerungshaltung der Bundesregierung bezüglich einer richterlich kontrollierten und zeitlich befristeten IP-Adressenspeicherung zur Bekämpfung der Kinderpornografie hat uns schwer enttäuscht. Wir setzen uns auch in 2024 weiter dafür ein, denn ohne eine derartige Speicherung wird es spürbare Probleme geben, gerade von extern gemeldete Verdachtsfälle aufklären zu können.

Auch bei den geplanten sog. Chatkontrollen gibt es erhebliche Missverständnisse und Fehlinterpretationen. Wir werden auch in 2024 weiter zu einer Versachlichung der Diskussionen beitragen. Es ist hervorzuheben, dass etwa 80% der von den USA  gemeldeten Verdachtsfälle weit überwiegend aus sozialen Medien und Messenger-Diensten stammen und nicht aus dem Darknet.

Und in 2024 läuft der bestehende Vertrag hierüber mit den USA aus. Sollte bis dahin keine europäische Lösung gefunden werden und sollte der Vertrag nicht mindestens bis zu einer europäischen Lösung verlängert werden, droht die Verfolgung aller Delikte rund um die Kinderpornografie „einzubrechen“.

Noch schlimmer: missbrauchte Kinder können so nicht mehr oder nur noch sehr erschwert identifiziert und aus dem „Sumpf“ herausgeholt werden.

Sinkende Fallzahlen haben leider nicht immer damit zu tun, dass es tatsächlich weniger Fälle gegeben hat oder dass die Ermittlungsbehörden besonders erfolgreich gewesen sind. Die Deutsche Kinderhilfe – Die ständige Kindervertretung e. V. ist in großer Sorge.


Deutsche Bildungspolitik: ungenügend! Was der Bildungsverlierer Deutschland vom europäischen Ausland lernen kann.

Der tragische Bildungsabstieg unserer einstigen Bildungsnation wurde zuletzt durch diverse Studienergebnisse deutlich. Mitte Mai 2023 schockierte die IGLU-Studie insbesondere zahlreiche Eltern schulpflichtiger Kinder, denn ein Viertel von ihnen erreichen im Lesen nicht den internationalen Mindeststandard. Um erfolgreich lernen zu können, reicht das jedoch nicht aus.

Neben dem IGLU-Schock zeigte Ende 2022 auch der IQB-Bildungstrend, wie dramatisch es um die Bildung unserer Kinder bestellt ist: 18–30% erreichen nicht die Mindeststandards in der Grundschule. Die Kompetenzen in Deutsch und Mathematik verschlechterten sich in fast allen Bundesländern zum Teil so drastisch, dass etwa 20% der Schüler*innen kaum Chancen im späteren Berufsleben haben werden.

Die Faktenlage ist so eindeutig wie ernüchternd: unsere einstige Bildungsnation hat sich zum Land der Defizite gemausert, doch eine bildungspolitische Trendwende lässt noch immer weiter auf sich warten. So muss sich die Politik die Frage gefallen lassen, ob ihr die Bildung der Kinder und damit die Zukunft unseres Landes eigentlich egal ist. Interessant in diesem Zusammenhang ist beispielsweise das finanzielle Engagement des Bundes im Rahmen des Corona-Aufholpakets im Vergleich zu anderen europäischen Staaten: Deutschland investierte lediglich 2 Milliarden Euro für die Kinder im Rahmen des Aufholprogramms, während die Niederlande beeindruckende 8,5 Milliarden Euro für diese Bildungsmaßnahme aufbrachten. Interessanterweise hat das Land im Vergleich zu Deutschland jedoch nur etwa ein Fünftel der Bevölkerung. Zudem mussten die Kinder in den Niederlanden während der Pandemie deutlich weniger Schließtage in den Schulen hinnehmen.
Rechnet man das niederländische Budget auf die Bevölkerungszahl in Deutschland um, so hätte die Politik hierzulande etwa 40 Milliarden Euro bereitstellen müssen, anstatt nur 2 Milliarden Euro. Diese Diskrepanz ist bedauerlich und wirft ein Schlaglicht auf die Situation unseres Landes – der einstigen Dichter und Denker. So rangiert Deutschland mit seinem finanziellen Engagement im europäischen Vergleich nur im letzten Drittel. Das ist nicht nur peinlich und beschämend für unser Land, sondern vor dem Hintergrund, dass gute Bildung die Basis für langfristiges Wachstum und wirtschaftlichen Wohlstand einer Gesellschaft ist, geradezu fahrlässig.

Noch ernüchternder wird das Bild zum deutschen Aufholpaket, wenn man die WZB-Studie hierzu betrachtet: danach wurde das Ziel des Programms weitgehend verfehlt. Die Mittel kamen vielfach nicht dort an, wo sie am dringendsten gebraucht wurden.
Das Bundesprogramm „Aufholen nach Corona“ lief hierzulande Ende 2022 aus. Lediglich einige wenige Bundesländer finanzieren Folge-Aufholprogramme. Schüler*innen in den meisten anderen Bundesländern gehen dagegen leer aus. Ein Armutszeugnis für die Bildungspolitik!

Liest man internationale Bildungsrankings, so geben die Spitzenländer jedoch nicht alle zwangsläufig mehr Geld für Bildung aus. In Finnland beispielsweise gehört digitales Lernen schon lange zum Unterricht dazu – ebenso in Dänemark. Estland gehört sogar zum Vorreiter bei der Digitalisierung, obwohl das Land deutlich weniger Geld für Bildung ausgibt als die meisten anderen EU-Staaten. Deutschland hat im Vergleich zu diesen Ländern die Digitalisierung über Jahre hinweg verschlafen.

Was zeigt uns das: Zum einen ist Deutschlands finanzielles Engagement für die Bildung nicht mal Mittelmaß, zum anderen wurden gleichzeig essenzielle und umfangreiche bildungspolitische Maßnahmen versäumt. Die doppelten Verlierer dieser hausgemachten Bildungskatastrophe: unsere Kinder – ihre Zukunft ungewiss.


Die Vorratsdatenspeicherung ist tot. Es lebe die Vorratsdatenspeicherung?

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem aktuellen Urteil, die Vorratsdatenspeicherung, so wie sie bisher im deutschen Telekommunikationsgesetz verankert, aber schon seit 2017 wegen rechtlicher Bedenken auf Eis gelegt ist, als europarechtswidrig eingestuft.

Durch die abschließende Entscheidung des Gerichts, besteht nun Klarheit: so wie ursprünglich geplant, wird die Vorratsdatenspeicherung nicht kommen. Weitere Diskussionen darüber, sind mit dem Urteil des EuGH hinfällig.

Damit hat sich automatisch der vermeintliche Streit zwischen Datenschützern und Kinderschützern erledigt. Vermeintlich, weil immer klar war, dass auch Datenschützer Kinderschutz wollen und auch Kinderschützer Datenschutz wichtig finden.

Da wir uns täglich mit der Situation der Opfer und ihrem Leid auseinandersetzen und deren Perspektive einnehmen, waren wir eher bereit, tiefgreifende Eingriffe in die Freiheitsrechte auch unbescholtener Bürger hinzunehmen. Nicht weil wir keine Bedenken hatten, sondern weil wir es für zwingend notwendig hielten, um Polizei und Justiz wirksame Mittel zur Verbrechensbekämpfung zur Verfügung zu stellen.

Die Politik ist nun verpflichtet, die Maßgaben des EuGH in einen verbindlichen rechtlichen Rahmen für Justiz und Polizei umzusetzen, um den Ermittlern die nötigen Werkzeuge für eine effektive Verbrechensbekämpfung an die Hand zu geben.

Anders als vorschnell von Justizminister Buschmann (FDP) behauptet, bedeutet das Urteil keinesfalls das Ende jeglicher Vorratsdatenspeicherung. Der EuGH hat die anlasslose Speicherung der IP-Adressen ausdrücklich zugelassen, wenn sie zur Bekämpfung schwerer Kriminalität eingesetzt wird. Dass sexueller Missbrauch, die Verbreitung entsprechenden pornografischen Materials und auch dessen Konsum schwere Straftaten sind, dürfte unstreitig sein. Gerade diese Möglichkeit der IP-Adressen Speicherung hat die Deutsche Kinderhilfe in den vergangenen Jahren immer wieder gefordert und wir sind froh über ihre höchstrichterliche Bestätigung. Damit werden Ermittler in die Lage versetzt, Täter, die illegales Material ins Internet einstellen oder konsumieren, zu identifizieren und vor Gericht zu bringen. Justiz und Polizei brauchen dieses Mittel, um im Kampf gegen die Verbreitung von Kinderpornografie nicht völlig auf verlorenem Posten zu stehen.

Warum den Ermittlern ein wirksames Mittel zur Verbrechensbekämpfung vorenthalten, wenn seine Vereinbarkeit mit europäischem Recht höchstrichterlich festgestellt wurde?

Daran ändert auch das sog. Quick-Freeze-Verfahren nicht.

Der EuGH hat in seinem Urteil ebenfalls bestätigt, dass dieses Verfahren europäischem Recht entspricht. Teile der Politik sind der Ansicht, die Einführung dieses Verfahrens in Deutschland, mache, die anlasslose Speicherung der IP-Adressen unnötig. Wir meinen, es handelt sich um zwei Sinnvolle Instrumente der Verbrechensbekämpfung. Die nebeneinander genutzt werden sollten.

Beim Quick-Freeze-Verfahren können die Ermittler den Provider auffordern, relevante Telekommunikationsdaten für eine bestimmte Zeit entgegen der üblichen Vorgehensweise nicht zu löschen, sondern einzufrieren, wenn der Verdacht auf eine erhebliche Straftat vorliegt. Dabei werden deutlich mehr Daten erfasst als nur die IP-Adresse. Dieses Einfrieren muss von einem Richter angeordnet werden, der das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Verdacht, schwere Straftat) bestätigen muss. Verdichten sich die Verdachtsmomente, können die Ermittler den Provider in einem zweiten Schritt auffordern, ihnen die gespeicherten Daten zuzusenden, um sie zu sichten. Dafür ist erneut eine richterliche Anordnung erforderlich.  Das Quick-Freeze-Verfahren ist deshalb ein wesentlich geringerer Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürger, als die jetzt für rechtswidrig erklärte Praxis. Denn die Speicherung der Verkehrsdaten nach dem Quick-Freeze-Verfahren und ihre spätere Sichtung sind nicht anlasslos, weil ein Verdacht auf eine schwere Straftat bestehen muss und weil sie unter richterlichem Vorbehalt steht.

Die anlasslose Speicherung der IP-Adressen wird durch das Quick-Freeze ergänzt, nicht unnötig gemacht.

Klare Forderung der Deutschen Kinderhilfe ist daher, sowohl die die Speicherung der IP-Adressen als auch das Quick-Freeze-Verfahren in deutsches Recht umzusetzen, um für die Ermittlungsbehörden Rechtssicherheit zu schaffen und ihnen effektive Instrumente zur Verbrechensbekämpfung an die Hand zu geben.

 

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