An wen kann man sich wenden? Welche Organisationen gibt es in Deutschland?
Bundesweite Angebote in der Übersicht:
BERATUNG:
- Superhands
Telefonberatung und Informationen für pflegende Kinder und Jugendliche
- Nummer gegen Kummer
Kostenfreies telefonisches Beratungsangebotes für Kinder, Jugendliche und Eltern in Deutschland bei Sorgen, Kummer und in akuten Krisen. - Pausentaste
Beratung für Kinder und Jugendliche mit Pflegeverantwortung
- Nacoa Deutschland e. V.
Interessenvertretung für Kinder aus SuchtfamilienOnlineBeratung für Kinder und Jugendliche aus Suchtfamilien und OnlineBeratung für Kinder und Jugendliche aus Suchtfamilien und für Fachkräfte, Versand von Informationsmaterialien, Öffentlichkeitsarbeit - Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder psychisch erkrankter Eltern
Unterstützungsangebote, fachliche Weiterentwicklung durch Veröffentlichungen, Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit
HILFEN
- Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) der Jugendämter
Hier können Hilfen zur Erziehung beantragt und Klienten im Vorfeld dazu beraten werden. Infrage kommen für die Eltern/ Unterstützer von Kindern und Jugendlichen mit Pflegeverantwortung vor allem:
28 SGB VIII – Erziehungsberatung
31 SGB VIII – Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 33 SGB VIII – Vollzeitpflege
Individuelle Recherche erforderlich, Überblick hier: www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/kinder--und-jugend-hilfe/90470 - Jugendamt
Geregelt in SGB VIII, staatliche Hilfe und Unterstützungsmöglichkeiten für Familien mit Kindern. Hierüber laufen zahlreiche regionale, niedrigschwellige Angebote zur Versorgung/ Betreuung von Kindern, wodurch Eltern im Alltag entlastet werden und die Kinder und Jugendlichen eine Auszeit vom Familienalltag erleben können. Einen guten Überblick über die Angebote haben die Einrichtungen selbst (Kitas, Schulen, Horte etc.) oder auch das örtliche Jugendamt. Individuelle regionale Recherche erforderlich www.sgbviii.de/s59.html
- Krankenkasse für Haushaltshilfe
Bei der eigenen Krankenkasse kann eine Haushaltshilfe beantragt werden, wenn der erkrankten/ pflegebedürftigen Person oder einer anderen
im Haushalt lebenden erwachsenen Person die Weiterführung nicht möglich Die Haushaltshilfe steht laut § 38 SGB V allen zu, die ein im Haushalt
lebendes Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, ein behindertes oder auf Hilfe angewiesenes Kind haben.
ACHTUNG: Sollte der Antrag von der Krankenkasse abgelehnt werden oder der
Bewilligungszeitraum ablaufen, kann die Haushaltshilfe über das Jugend
amt (§20 SGB VIII) oder das Sozialamt (§70 SGB XII) finanziert werden.
Die Leistung ist zuzahlungspflichtig. www.krankenkassen.dehilfe/90470
Bewilligungszeitraum ablaufen, kann die Haushaltshilfe über das Jugend
amt (§20 SGB VIII) oder das Sozialamt (§70 SGB XII) finanziert werden.
Die Leistung ist zuzahlungspflichtig. www.krankenkassen.dehilfe/90470
NETZWERKE & VEREINE
- Wir pflegen e. V.
Die Selbsthilfevertretung pflegender Angehöriger in Deutschland mit einer Arbeitsgruppe zu jungen Menschen mit Pflegeverantwortung - KinderschutzZentren
Beratung für Fachkräfte bei Kindeswohlgefährdung sowie Beratung und Hilfen für Eltern, Kinder und Jugendliche - Young Carers
Betroffeneninitiative einer Jugendlichen
- Young helping hands Interessenvertretung
Praktische Tipps und Informationen, Erfahrungsaustausch, Öffentlichkeitsarbeit